Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Sehr geehrte Tourteilnehmerin, geehrter Tourteilnehmer,
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden zusammen mit der Ausschreibung im Internet und den Buchungsinformationen einen integrierenden Bestandteil des Reisevertrages zwischen Ihnen und alpencross.ch.

1. Anmeldung
Empfohlen wird eine möglichst frühzeitige Anmeldung, da die Teilnehmerzahl bei allen angebotenen Mountainbike-Touren beschränkt ist. Der Reisevertrag, den der Reisende dem Reiseveranstalter mit der Anmeldung verbindlich anbietet, kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Der Kunde erhält vom Reiseveranstalter eine schriftliche Reisebestätigung, mit der die Buchung verbindlich wird. Der Reisende erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von alpencross.ch mit der Anmeldung als verbindlich an.

2. Bezahlung
Die Reisebestätigung gilt zugleich als Rechnung. Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Reisebestätigung ist pro Reiseteilnehmer eine Anzahlung von 25% des Reisepreises zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt fällig. Bei kurzfristigen Buchungen wird der Reisepreis sofort fällig.

3. Leistungen
Der Umfang und die Art der vertraglichen Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den Leistungsbeschreibungen in den Programmübersichten des Reiseveranstalters sowie aus dem Inhalt der Reisebestätigung. Mündliche Nebenabreden, die den Umfang und die Art der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Sonderkosten
Entstehen während der Reise Sonderkosten, so gehen diese zu Lasten des Kunden und sind umgehend vor Ort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Dies können z.B. sein Kosten und Folgekosten wegen vorzeitiger Beendigung eines Tourabschnitts als Folge von Krankheit oder Unfall. Sollte alpencross.ch in Vorlage treten, um einem akuten Notfall zu begegnen, so sind verauslagte Beträge unmittelbar nach Beendigung der Reise an alpencross.ch zu erstatten.

5. Annullierungsbedingungen
5.1. Annullierung durch den Reisenden, Nichterscheinen, vorzeitiger Reiseabbruch
Eine Annullierung muss schriftlich erfolgen. Bei kurzfristigen Annullierungen sind als Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen folgende pauschalierte Rücktrittsgebühren zu entrichten:

bis 50 Tage vor Reisebeginn          25 % des Reisepreises

49 bis 22 Tage vor Reisebeginn     50 % des Reisepreises

21 bis 08 Tage vor Reisebeginn     75 % des Reisepreises

07 bis 00 Tage vor Reisebeginn   100 % des Reisepreises

Wenn der zurücktretende Reisende eine Ersatzperson stellt, die den Erfordernissen in Bezug auf die Reise genügt, werden keine Rücktrittsgebühren erhoben. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von CHF 68,- / Euro 45,- zu entrichten. Bricht der Reisende die Reise vorzeitig ab, so erfolgt keine Rückerstattung des Reisepreises. Der Reisende ist in dem Fall für seine Weiter- oder Rückreise selbst verantwortlich.

5.2. Annullierung durch alpencross.ch
Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, infolge ungenügender Beteiligung, Streiks, höherer Gewalt vom Reisevertrag zurückzutreten. Wird die Reise von alpencross.ch aus einem dieser Gründe abgesagt und macht der Reiseteilnehmer von einem Ersatzangebot keinen Gebrauch, so wird dem Teilnehmer der einbezahlte Reisepreis in vollem Umfang zurückerstattet. Ein weiterer Anspruch gegenüber alpencross.ch besteht nicht.

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ebenfalls kündigen, wenn der Reiseteilnehmer trotz Rücktrittsandrohung den fälligen Reisepreis innerhalb der gesetzten Frist nicht zahlt. In diesem Fall gelten die unter 5. genannten Entschädigungssätze. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseteilnehmer. Nach Reisebeginn kann alpencross.ch den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Anmahnung nachhaltig stört oder durch vertragswidriges Verhalten andere Reiseteilnehmer und/oder die Reiseleitung und die weitere Durchführung der Reise gefährdet. Dies gilt auch, wenn der Reisende den Reiseveranstalter bezüglich seines Gesundheitszustandes täuscht bzw. den besonderen Anforderungen der Reise (körperliche Fitness) nicht genügt. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers. Der Reiseveranstalter behält den Anspruch auf den Reisepreis; Minderungsansprüche sind ausgeschlossen.

Wird die Durchführung der Reise vor deren Beginn infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (Krieg, Epidemien, Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reisende als auch alpencross.ch den Reisevertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für erbrachte Aufwendungen eine angemessene Entschädigung verlangen, wobei die ihm von den Reiseteilnehmern gut geschriebenen Beträge in Abzug zu bringen sind.

6. Versicherungen
Wir empfehlen den Reiseteilnehmern, ihre persönlichen Unfall-, Kranken-, Rücktransport- und sonstige Versicherungen zu prüfen.

7. Haftung
7.1. Allgemein
Im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns haftet alpencross.ch für die gewissenhafte Reisevorbereitung und -abwicklung, die Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der jeweiligen Landes- und Ortsüblichkeit. Alpencross.ch haftet nicht für die Risiken unterschiedlichster Art, die infolge des besonderen Charakters einer Aktiv- und Erlebnisreise auftreten können. Dieses Risiko trägt jeder Reiseteilnehmer selbst. Dies umfasst insbesondere alle Risiken, die vom Veranstalter nicht vorhersehbar sind. Eine Haftung ist auch dann ausgeschlossen, wenn alpencross.ch Touren durchführt, die möglicherweise mit besonderen Risiken verbunden sind. Dies gilt insbesondere für sog. "Explorertouren", die vom Veranstalter zuvor noch niemals oder nur teilweise mit einer Gruppe durchgeführt wurden. Liegt ein Verschulden von alpencross.ch oder einer Person, die mit einer Leistungserbringung betraut war, vor, so sind für die Beurteilung die lokal vorherrschenden Verhältnisse maßgebend.

Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen für Unfälle, wie sie auftreten können in der Luftfahrt, bei der Benutzung jeglicher Art von ortsüblichen Land- und Wasserverkehrsmitteln sowie der eigenen Fahrzeuge auf unterschiedlichsten Transportwegen. Dieses gilt ebenso für Unternehmungen aller Art wie Wanderungen, Bergbesteigungen und andere sportliche Betätigungen sowie für Angriffe von Menschen bzw. von Tieren aller Art. Des weiteren haftet der Veranstalter nicht für Nachteile, die sich ergeben können aus Defekten an den eigenen Fahrzeugen (Mountainbikes) und daraus resultierenden Routen- und Terminänderungen, willkürlichen Maßnahmen lokaler Behörden, lokalen Krisensituationen, Unruhen, Treibstoff- und Versorgungsproblemen sowie sonstigen Umständen höherer Gewalt, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind.

Treten Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Fremdleistungen auf, die lediglich vermittelt werden, so erfolgt keine Haftung durch alpencross.ch. Wird eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit eine Fremdleistung. Er haftet daher nicht für die Erfüllung der Beförderungsleistung selbst; d.h. für Verspätungen, Unfälle, Ausfälle und deren Folgen (mögliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers). Es gelten die Bestimmungen des jeweiligen Transportunternehmens (Bahn, Fluggesellschaft, Reederei etc.). Ebenso erfolgt keine Haftung für zusätzliche (fakultative) Leistungen, die auf Wunsch von Teilnehmern während der Reise arrangiert werden. Hierbei tritt alpencross.ch lediglich als helfender Vermittler auf. Der Reisende trifft in diesem Fall eine direkte Vereinbarung mit einer Agentur (Leistungsträger im Reiseland).

Für Beschädigungen oder Verlust von persönlicher Ausrüstung (z.B. Foto- oder Filmausrüstung, Kleidung, Wertsachen etc.) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder extreme Belastungen wie Sand, Staub, hohe Luftfeuchtigkeit, Fahrten bei schwierigen Streckenverhältnissen, Wanderungen, Bergbesteigungen etc. kann der Reiseveranstalter nicht haftbar gemacht werden. Auch bei Aufbewahrung oder Transport in eigenen Fahrzeugen ist jegliche Haftung des Veranstalters ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu Beschädigung oder Verlust geführt hat.

7.2. Erhöhtes Unfallrisiko
Mountainbike-Touren sind mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden (Sturzgefahr, Kollisionsgefahr mit motorisiertem Verkehr, Steinschlaggefahr im Gebirge, etc.). Es wird daher von jedem Teilnehmer ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und Umsichtigkeit vorausgesetzt. Bei allen Biketouren ist das Tragen eines geprüften Bikehelms Pflicht.

7.3. Medizinische Betreuung
Unsere Touren führen in abgeschieden Regionen (Hochgebirge). Reisen in solche Regionen erfolgen immer auf eigene Gefahr. Die Teilnahme an unseren Reisen erfolgt in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko.

8. Beschränkung der Haftung
Die Haftung von alpencross.ch ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen ist. Die Haftung von alpencross.ch für Personen- oder Sachschäden ist insgesamt auf die Höhe des zweifachen Reisepreises beschränkt und umfasst nur den unmittelbaren Schaden.

9. Leistungsstörungen, Obliegenheiten, Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten (positive Mitwirkungspflicht!). Dies gilt auch in Zusammenhang mit Unstimmigkeiten innerhalb der Reisegruppe; jeder sollte durch kooperatives Verhalten zu einer guten, einigenden Reise-Atmosphäre beitragen.
Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so richtet sich eine Haftung von alpencross.ch nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Reisende ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung mitzuteilen (Mangel-Anzeige). Diese ist beauftragt, für Abhilfe in der Weise zu sorgen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies möglich und dem Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde und die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, unterlässt er also schuldhaft die Rüge des Mangels, so sind Ansprüche auf Minderung und vertraglichen Schadenersatz grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Kunde hat alpencross.ch wegen Abhilfeverlangens eine angemessene Frist zu setzen, um dem Veranstalter die Möglichkeit zu geben, einen Reisemangel, der die Reise erheblich beeinträchtigt, zu beseitigen. Leistet alpencross.ch keine zumutbare Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag wegen Reisemangel kündigen. Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise schriftlich dem Veranstalter mitgeteilt werden. Sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren 6 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende.
Bei Zwischenfällen sowie technischen Pannen unterschiedlichster Art ist den Anweisungen und Anordnungen des Tourleiters oder dessen Stellvertreters Folge zu leisten.

10. Tagesablauf
Die Tagesetappen und Übernachtungsorte werden von der Expeditionsleitung festgelegt. Bei erheblichen Zeit-, Witterungs-, Strecken- oder Gesundheitsproblemen während der Touren kann es erforderlich sein, vom normalen Tagesablauf abzuweichen. Besichtigungsstops können gekürzt oder gestrichen werden, sehr frühes Aufstehen kann erforderlich sein, und der übliche Essensverlauf kann durch improvisierte Kurzmahlzeiten ersetzt werden.

11. Vorschriften
Der Teilnehmer ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Wenn aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften Nachteile erwachsen, gehen sie zu Lasten des Reisenden, auch wenn behördliche Vorschriften nach der Buchung geändert wurden.

12. Fotomaterial
Foto- und Filmmaterial, das auf unseren Trainings und Reisen entsteht, darf von alpencross.ch ohne Rückfrage bei den darauf abgebildeten Personen für Werbezwecke, Reisereportagen, Homepage und Kataloge verwendet werden. Fotomaterial, das Teilnehmerinnen und Teilnehmer dem Veranstalter zur Verfügung gestellt haben, darf von alpencross.ch ohne Rückfrage beim Rechteinhaber für die oben genannten Zwecke verwendet werden.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmung und des gesamten Reisevertrages zur Folge.

14. Veranstalter / Gerichtsstand
Im Verhältnis zwischen dem Teilnehmer und alpencross.ch ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Klagen gegen alpencross.ch können ausschliesslich an deren Firmensitz in Goldingen, St. Gallen angebracht werden.

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